Klage gegen App-Stores von Apple und Google
.. und zwar in Deutschland. Das wurde auch Zeit.
Android-Entwickler sind sauer auf Google
Android-Entwickler seien europaweit darüber beunruhigt, dass Google die ihnen zustehenden Erlöse aus dem Verkauf von Android-Apps über Googles Play Store derzeit nur mit einer mehrwöchigen Verzögerung auszahle.
Außerdem setze Google fast ausschließlich auf automatisierte Kommunikation mit Entwicklern, was nicht funktioniere: “Google need to realise that investment in actual human support staff is essential”.
Lesungen
Das Vorlesen von AGB wird immer populärer, diesmal mit ACTA, den Nutzungsbedingungen von Facebook und Google und dem iTunes-Lizenzvertrag.
Quelle: jurablogs.com
Und noch eine Klage gegen App-Store-Betreiber
Nach Apple[1] hat es nun auch Google mit einer Sammelklage erwischt: Die Haftung von App-Store-Betreibern für die von ihnen vertriebenen Apps steht mehr und mehr im Fokus der Gerichte.
Die beiden Kläger Dodd Harris und Stephen Sabatino, in Los Angeles wohnende Privatpersonen, machen geltend, in Googles Play Store (bzw. früher: Android Market) Apps gekauft zu haben, die nicht funktionierten: Google hätte prüfen müssen, ob die Apps tatsächlich funktionieren, bevor die Apps zum Verkauf angeboten wurden - so wie es auch Apple in seinen App Stores praktiziere. Außerdem sei das Zeitfenster, in dem Käufer Apps zurückgeben können, mit 15 Minuten zu kurz bemessen.
Rechtliche Grundlage der Klage scheint die kaufrechtliche Gewährleistung zu sein, eine Kopie der Klageschrift ist hier verfügbar. Ich bin mir nicht sicher, ob nach US-amerikanischem Recht tatsächlich kaufrechtliche Vorschriften einschlägig sind oder ob nicht lediglich ein Lizenzvertrag geschlossen wird, wenn eine App “gekauft” wird[2]. Rechtsvergleichung hat so ihre Tücken, und das schaue ich mir ein anderes Mal genauer an.
Quellen: www.vision2mobile.com, www.themobileindian.com, www.pcmag.com
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[1] Siehe diesen und diesen Beitrag. ↑
[2] Die Nutzungsbedingungen und die Vertriebsverträge (“Developer Agreements”) der diversen App Stores differenzieren nämlich je nach Land und enthalten je nach Land unterschiedliche Aussagen darüber, ob ein Kaufvertrag (in Form eines Rechtskaufs) oder lediglich ein Lizenzvertrag geschlossen wird. ↑
Android Apps sind zu teuer..
.. weil die umgesetzten Mengen zu niedrig sind. So eine Ende Februar 2012 erschienene Marktanalyse, die unter anderem feststellt, dass der Erwerb der TOP 100 Android Apps 374 US-Dollar kosten würde, während die TOP 100 iPhone Apps nur 147 US-Dollar kosten würden.
Dazu passt die heute von Ars Technica (siehe Quelle) verbreitete Meldung, wonach ein Spieleentwickler Android den Rücken kehrt: Das Unternehmen müsse 20 % seiner Kapazitäten für die Anpassung seiner Apps an diverse Android-Geräte aufwenden, erziele über diese Plattform aber nur 5 % seiner Umsätze.
Für später merken: Das US-Unternehmen Canalys bietet komplexe Markanalysen für App Stores (“App Store Analysis”) an.
Quelle: Ars Technica
Zahlungsabwicklung in Googles App Store
Nicht genug, dass Google in dieser Woche seinen App Store umbenannt hat (“Google Play” statt “Android Market”). Nach einer gestern verbreiteten Nachrichtenmeldung, die auf eine Reuters-Meldung zurückgeht, will es jetzt auch noch Geld damit verdienen? Zu einer Meldung und ihrer Geschichte.
Seit der Android Market Ende 2008 seinen Betrieb aufnahm, gab es verschiedene Wege, um Apps online zu kaufen. Zunächst einmal: Es gibt kein Google-Monopol. Neben Googles Android MarketPlay Store gibt es diverse andere Online Stores, die Android Apps vertreiben, außerdem können Entwickler Android Apps auch direkt über ihre Websites vertreiben. Wenn Benutzer bei Google kaufen wollen, können sie das über die Weboberfläche des Stores tun oder über eine auf ihrem Smartphone bzw. Tablet vorhandene App.
Googles Android Market Developer Distribution Agreement und die Android Market Developer Program Policies, die übrigens beide öffentlich einsehbar[1] und sogar in deutschsprachigen Fassungen erhältlich sind, enthielten immer schon die Bestimmung, dass Entwickler 70 % der Einnahmen aus solchen Käufen erhalten und dass die übrigen 30 % zwischen Mobilfunkanbietern[2] und Zahlungsabwicklern aufgeteilt werden. Entwickler müssen einen Vertrag mit einem von Google autorisierten Zahlungsabwickler schließen[3], um kostenpflichtige Apps anbieten zu können; Google selbst erhält zunächst keine Anteile an den Verkaufserlösen.
Dass Google für seinen eigenen App Store, sei es über eine Weboberfläche oder über eine App, als Zahlungsabwickler auftritt, ist naheliegend. Es erhält daher bei diesen Verkäufen, sofern nicht auch Mobilfunkanbieter beteiligt sind (siehe Endnote [2]), 30 % der Verkaufserlöse.
Interessant und Grundlage der Nachrichtenmeldung sind aber, auch wenn dies mitunter undeutlich formuliert ist, die nicht eigentlichen App-Käufe, sondern In-App-Käufe, also erst innerhalb einer zuvor erworbenen (oder kostenlos erhältlichen) App getätigte Käufe. Solche In-App-Käufe können digitale Güter, z.B. Extra-Waffen in einem Spiel, wie auch physisch greifbare Güter, z.B. Kinokarten oder Bücher, betreffen.
Hierzu enthält Googles Android Market Developer Distribution Agreement immer schon folgende Vorgabe:
“3.3 [..] Sämtliche Vergütungen, die Entwickler für die Produkte einnehmen, die über Android Market vertrieben werden, müssen über den/die Zahlungsabwickler von Android Market abgewickelt werden.”
Dies umfasst auch In-App-Käufe, was auch aus den Android Market Developer Program Policies deutlich hervorgeht:
“Entwickler, die für eine von Android Market heruntergeladene Anwendung zusätzliche Inhalte, Waren oder Dienste anbieten, müssen einen autorisierten Zahlungsservice als Zahlungsoption anbieten.”[4]
Da Google nicht schon immer die Möglichkeit für Entwickler anbot, In-App-Käufe mit Google als Zahlungsabwickler abzuwickeln, hatten sich dafür zunächst andere Dienstleister etabliert, die als autorisierte Zahlungsservices galten. Erst als Google Anfang 2011 begann, auch für In-App-Käufe als Zahlungsabwickler fungieren zu wollen, änderte sich dies. Google drängte nun andere Zahlugsservices zurück, und um nichts anderes handelt es sich bei dem nun kolportierten, nur scheinbar neuen Vorgehen von Google gegenüber Entwicklern.
Anders als in anderen App Stores unterzieht Google Apps keiner wirklichen Überprüfung, bevor sie im App Store vertrieben werden dürfen. Es war und ist daher für Entwickler ein Leichtes, in ihren Apps Zahlungsmethoden und Zahlungsabwickler für In-App-Käufe vorzusehen, die gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen mit Google bzw. gegen Googles Richtlinien verstoßen. Insofern hat Google gar keine andere Möglichkeit, als gegen Entwickler erst dann vorzugehen, wenn ihre Apps bereits im Play Store verfügbar sind.
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[1] Anders Apple, wo alle Vertragsdokumente vertraulich sind. ↑
[2] Mobilfunkanbieter deshalb, weil die Benutzer ihre Käufe je nach Anbieter zum Teil über ihre monatlichen Telefonrechnungen abrechnen lassen können. ↑
[3] Dies ist bei anderen App Stores ähnlich, wo ebenfalls ein separater Vertrag bzw. Zusatzvertrag geschlossen werden muss, wenn kostenpflichtige Apps vertrieben werden sollen. ↑
[4] Die Program Policies enthalten zwei Ausnahmen zu dieser Regel, wenn es um die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen in der realen Welt geht (z.B. eBay-Käufe, Amazon-Käufe, Kinokarten), und es wenn es um die Lieferung digitaler Inhalte geht, die nicht an die App gebunden sind, mit der sie gekauft wurden (z.B. eBooks, Musikdateien). ↑
Verbraucherschützer mahnen Google wegen neuer AGB ab
“Der Nutzer wisse am Ende nicht, wozu genau er seine Zustimmung erteile und wozu nicht.”
AGB sind wie Haustiere
Die wildesten Ideen kommen immer in der Mittagspause: Die strukturelle Ähnlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit Haustieren ist verblüffend, und zwar gleich in zweierlei Hinsicht.
AGB wie Haustiere müssen gepflegt werden, brauchen regelmäßig Zuwendung von ihren Haltern und müssen von Zeit zu Zeit beim Tierarzt bzw. Anwalt vorgeführt werden, damit es ihnen gut geht und sie in Form bleiben. Manchmal schlagen sie über die Stränge, dann sieht man sich vor Gericht. Gelegentlich gibt es Unfälle, dann muss operiert werden. Mit der Zeit werden sie alt und gebrechlich. Segnen sie nach langen Jahren das Zeitliche, werden sie durch neue, jüngere Exemplare ersetzt.
AGB lassen sich außerdem typologisch ohne Weiteres bestimmten Tiergattungen zuordnen. Die neuen allgemeinen Google-Nutzungsbedingungen, die morgen in Kraft treten, entsprechen dem Pfau: Bunt und schillernd leuchten sie im Lichte juristischer Betrachtung, entziehen sich dem näheren definitorischen Zugriff aber stets durch Flucht ins Ungewisse. Die Google-Apps-AGB, die ich mir gestern angesehen habe, sehen dagegen aus wie der steinalte, grauhaarige Hofhund, der schon bessere Zeiten gesehen hat und mit verfilztem Fell müde durch die Gegend trottet. Die unendlich langen Nutzungsbedingungen von Apple iTunes erinnern an die sich windende Pythonschlange Kaa aus dem Dschungelbuch (nicht wirklich ein Haustier, ich weiß), die versucht, die Nutzer beim Lesen der Bedingungen zu hypnotisieren und die sich von Zeit zu Zeit häutet, um in neuem Gewand nach Opfern zu suchen.
Ein schönes Spiel für weitere Mittagspausen. Die Frage für morgen: Welchem Haustier entsprechen eigentlich Mobilfunk-AGB?
Google Apps AGB: Am 1. März nichts Neues
Google ändert zwar zum 1. März 2012 seine allgemeinen Nutzungsbedingungen und seine allgemeine Datenschutzerklärung (und steckt dafür jede Menge Kritik ein), nicht aber die AGB seiner Web-Apps. Dabei hätten die das viel mehr nötig.
Aber mal der Reihe nach: Google Apps ist eine Sammlung von Web-Anwendungen, darunter Google Mail, Google Kalender und Google Docs. Google bietet die Apps in einer Grundversion kostenlos an, außerdem gibt es eine kostenpflichtige Unternehmensversion mit größerem Funktionsumfang und eine kostenlose Version für Bildungseinrichtungen, die den gleichen Funktionsumfang wie die Unternehmensversion hat. Google Apps verwendet eigene AGB, die, wenn man den Ankündigungen auf den diversen Google-Seiten im Internet Glauben schenken darf, zum 1. März nicht geändert werden. Dies aber nur unter Vorbehalt, weil man so ganz genau gar nicht weiß, welche der diversen Google-AGB für Google Apps überhaupt gelten (dazu gleich mehr). Die AGB von Google Apps sorgten bereits im September 2007 mit der (rasch zurückgewiesenen) Mutmaßung, Google wolle sich in ihnen Rechte an allen von Nutzern erstellten Inhalten sichern, für eine Schlagzeile.
Buntes AGB-Roulette
Zunächst zu der in diesem Fall spannenden Frage, welche AGB Google für die Nutzung seiner Apps überhaupt vorsieht. Es gibt Standard Terms in deutscher Sprache, die für die kostenlose Nutzung, etwa durch Privatpersonen, gelten und an diversen Stellen wortgleich abrufbar sind, auch wenn unterschiedlich benannte Webseiten etwas Anderes suggerieren. Für Unternehmenskunden gelten stattdessen die Premier Terms, ebenfalls in deutscher Sprache. Wollen Bildungseinrichtungen die Apps nutzen, wird zunächst auf spezielle Education Terms in deutscher Sprache verwiesen, noch während des Registrierungsvorgangs tauchen aber wieder die Standard Terms auf.
Daneben existieren zusätzliche deutschsprachige AGB für die Nutzung zusätzlicher Google-Dienste im Rahmen von Google Apps, deutschsprachige Nutzungsbedingungen für alle Apps, außerdem deutschsprachige Programmrichtlinien, die ebenfalls alle Apps betreffen, und produktspezifische englischsprachige AGB (“Program Policies”) für einzelne Apps, so für Google Mail, Google Docs und Google Kalender. Zu guter Letzt verweisen einige der bislang genannten AGB hier und da auf die allgemeinen Nutzungsbedingungen von Google, die zum 1. März geändert werden. Ähnlich undurchsichtig sind übrigens die diversen Datenschutzerklärungen von Google Apps aufgebaut.
Das Nebeneinander der oben genannten zehn verschiedenen AGB sorgt für eine gewisse Unübersichtlichkeit. Es wäre ein unwahrscheinlicher Zufall, wenn es keine Widersprüche zwischen den einzelnen Texten geben würde, und wer kann schon sagen, welche AGB spezieller als andere AGB ist und daher vorrangig gelten sollte? Google versucht, diesem Problem auf seine Weise Herr zu werden, etwa durch diese Klausel in Punkt 13.15 der Premier Terms:
“Im Fall eines Widerspruchs zwischen dieser Google Apps for Business-Online-Vereinbarung und den unter einer URL aufgeführten Bestimmungen hat diese Google Apps for Business-Online-Vereinbarung Vorrang.”
oder durch diese Klausel in Punkt 19 der Standard Terms:
“Die Geschäftsbedingungen dieser Vereinbarung [..] haben Vorrang [..] vor jedem anderen Dokument [..]. Alle hierin enthaltenen widersprüchlichen, inkonsistenten und zusätzlichen Bestimmungen sind ungültig und unwirksam.”
Hinter diesem Durcheinander steckt bestimmt kein böser Wille, eine Vernachlässigung ist aber sichtbar und hat zu gleichsam “herrenlosen” AGB geführt, um die sich wohl niemand bei Google so recht kümmert.
Das mag auch daran liegen, dass Google bis heute 96 % seiner Umsatzerlöse mit Werbung macht (Laut Google-Jahreabschluss 2011, Seite 30) und alle übrigen Einnahmen, darunter Google Apps, nur marginal zum Unternehmensergebnis beitragen (einer Schätzung zufolge machen die mit Google Apps erzielten Umsätze derzeit 1 % des Google-Gesamtumsatzes aus). Auch wenn die Web-Apps nicht primär das Ziel haben sollten, Einnahmen für den Konzern zu generieren, wäre ein klein wenig mehr Liebe zum Detail eine schöne Sache.
Im Dschungel der AGB-Klauseln
Dieser Eindruck verstärkt sich, wenn man sich zumindest die deutschsprachigen AGB etwas genauer ansieht. Sie sind nicht an das deutsche Recht angepasst, anders als die allgemeinen, zum 1. März neu gefassten Google-AGB. Die Standard Terms, die für private Nutzer der Google Apps gelten, nennen als Vertragspartei Google Inc. in den USA, außerdem soll ausschließlich kalifornisches Recht Anwendung finden und soll der Gerichtsstand ebenfalls in Kalifornien liegen. Das passt mit deutschem Verbraucherschutzrecht nicht ganz zusammen und dürfte zu Friktionen führen. Nicht ohne Grund hat Google für seine allgemeinen AGB die Geltung deutschen Rechts vorgesehen, das sollte bei privat genutzten Google Apps auch nicht anders sein.
Die Premier Terms für Unternehmenskunden sind immerhin in einer “europäischen” Fassung vorhanden, laut der Vertragspartei eine Google-Tochter in Irland ist, jedoch englisches Recht Anwendung findet und für Streifälle ein Schiedsgericht angerufen werden soll. Es findet sich außerdem der Satz, dass die deutschsprachige Fassung im Zweifel hinter der englischsprachigen Fassung der Premier Terms zurücktritt - auch dies ein Indiz dafür, dass Google die Google-Apps-AGB einfach hat übersetzen lassen, anstatt sie an lokale Rechte anzupassen.
Immerhin dürfen Unternehmenskunden darüber sprechen, dass sie Google Apps nutzen, anders als Bildungseinrichtungen und Nutzer der kostenlosen Version, in deren (frei im Internet verfügbaren) AGB sich unter anderem diese sinnlose Klausel findet:
“Der Kunde stimmt zu, die Existenz oder den Inhalt dieser Vereinbarung ohne schriftliche Zustimmung von Google nicht zu veröffentlichen.”
Das hat sich seit 2007 bestimmt niemand mehr angesehen.
Es wäre doch so einfach
Dabei wäre es doch so einfach, für Abhilfe zu sorgen: Man werfe einfach alle betroffenen AGB in einen Marketing-Mixer, bilde kurze, pädagogisch inspirierte Sätze mit appellativem Charakter (“Verwenden Sie unsere Dienste nicht in missbräuchlicher Art und Weise”, “Was Ihnen gehört, bleibt auch Ihres”) und füge ein paar Höflichkeiten (“Vielen Dank”, “bitte lesen Sie sorgfältig”, “Wir [..] hoffen, dass Sie Freude an der Nutzung haben” oder “Sie können die Nutzung unserer Dienste jederzeit beenden, auch wenn wir dies bedauern würden”) ein. Damit man flexibel bleibt, bietet sich an, hier und da “möglicherweise”, “gegebenenfalls” oder “unter Umständen” über den Text zu streuen.
Schon hat man poppige neue AGB, die sich nicht mehr nach AGB anhören. Es handelt sich, und damit sind wir wieder bei den neuen allgemeinen Nutzungsbedingungen, die am 1. März wirksam werden, eigentlich auch gar nicht mehr um AGB, also um Texte mit Regelungsgehalt, sondern vielmehr um eine Beschreibung dessen, was Google so macht, vielleicht macht und machen darf, und was der Kunde möglicherweise zu erwarten hat. Reduktion von Komplexität ist zwar möglich, hat aber ihre Grenzen, liebe Marketing-Abteilung.
Staatsanwältin erreicht mehr Datenschutz bei Apps
Ein kreativer Ansatz, wenn die Staatsanwaltschaft Vereinbarungen mit Apple, Google, Microsoft, RIM, HP und Amazon schließt.
Quelle: spiegel.de